SuNCa Wohnmobilvermietung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich, Definitionen
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
2. Definitionen
Im Sinne dieser AGB sind Verbraucher: Natürliche Personen, mit denen der Vermieter Geschäftsbeziehungen tritt, ohne dass diese in Ausübung oder zum Zweck einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, die bei dem Vermieter Reisemobile anmieten.
Vermieter: Michael Krull, Hadermarkt 8, 83324 Ruhpolding
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Reisemobiles durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das, auf die vereinbarte Mietdauer befristete, Recht, das Reisemobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text‐ oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des entgegenstehenden Willens ausgeschlossen.
Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters.
Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung. § 3 Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete .
§ 3 Berechtigte Fahrer, Vorlagen von Dokumenten, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete
Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer):
Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen.
Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B).
Sofern ein Reisemobil von weiteren Personen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart werden. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Reisemobil führen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Reismobil während der Mietzeit führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.
2. Vorlage von Dokumenten
Der Mieter muss vor Übergabe des Reisemobiles eine zur Führung des Reisemobiles erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Reisemobiles an den Mieter.
Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist/sind der/diese angegebene(n) Fahrer auf Wunsch des Vermieters als Fahrer aus dem Mietvertrag zu streichen. Die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit ihrer Streichung aus dem Mietvertrag. Eine Streichung lässt den Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis unberührt.
Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2) Anwendung.
Erfolgt die Übergabe des Reisemobiles aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen.
Ändert sich die Adresse/der Sitz des Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
3. Nutzung des Reisemobiles
Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.
Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen.
Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten.
Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl‐ und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren.
Das Reisemobil darf insbesondere nicht benutzt werden:
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Reisemobiles führen,
- zu Fahrschulübungen
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zum Verleih,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
Das Rauchen in den Reisemobilen ist untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge.
4. Fahrten ins Ausland und in Krisen‐/Kriegsgebiete
Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Reisemobil berechtigt.
In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien, Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder auf die Azoren nicht gestattet. Möchte der Mieter in diese Länder oder in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen‐ und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.
§ 4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten
1. Mietpreis
Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt.
Neben der mietweise Überlassung sind durch den Mietpreis nur, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, die Kosten für die Kfz‐Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten.
Bei einer Mietdauer von 5-14 Tagen beinhaltet der Mietvertrag eine Kilometerleistung von 300 Km/Tag. Mehrkilometer werden mit 0,34 €/Kilometer berechnet.
Bei einer Mietdauer ab 14 Tagen und mehr sind alle Kilometer inklusive. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut‐, Park‐, Camping‐, Stellplatz‐ sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen.
Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft.
2. Service‐Pauschale
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service‐Pauschale erhoben. In der ServicePauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Reisemobiles, die Übergabe des Reisemobiles im betriebsbereiten Zustand, die Füllung einer Propangasflasche sowie ein voller Kraftstofftank enthalten. Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden.
3. Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution beträgt 1500 € und muss spätestens 10 Tage vor Fahrzeugübernahme per Überweisung oder PayPal beim Vermieter eingegangen sein. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobiles (vgl. § 10) nach Endabrechnung des Mietvertrages.
Ein Sicherheitseinbehalt von 25 % der Kaution wird auf Grund der verzögerten Zustellung von Verkehrsdelikten in Österreich, Schweiz, Italien, Kroatien etc. einbehalten. Die Restsumme wird nach 1 Jahr, ohne weiter Zahlungsverpflichtungen, auf das Mieterkonto zinsfrei überwiesen.
Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung einzubehalten.
Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Busgeldverfahren, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.
4. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an:
Fährt der Mieter mit dem Reisemobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl, so werden ihm pro gefahrenen Mehrkilometer 0,35 € berechnet.
Gibt der Mieter dem Vermieter das Reisemobil zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter das Reisemobil zurückgibt, ohne vorher die Toilette , den WC Kassette ausreichend gereinigt zu haben und das Abwasser entsorgt hat. Die für die Innenreinigung und die Toiletten/WC Kassette- Reinigung jeweils vom Mieter zu bezahlende Pauschale beträgt 140 €.
Der Vermieter übergibt dem Mieter das Reisemobil in voll‐betanktem Zustand und muss vom Mieter vollbetankt zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollbetankt zurück, so berechnet der Vermieter dem Mieter die Kosten für das Volltanken des Reisemobiles mit z.Zt. 2,50 €/L.
Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.
§ 5 Buchung und Buchungsänderungen
1. Buchung
Ein Mietvertrag über ein Reisemobil (Buchung) kommt erst und ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Mieter einen von beiden unterzeichneten Mietvertrag geschlossen haben.
Eine Buchung gilt ausschließlich für eine Reisemobilkategorie, nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf ein gleich‐ oder höherwertiges Reisemobil umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reisemobilen erstattet.
2. Buchungsänderungen
Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich.
Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur unter den unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu
- der Mieter hat dem Vermieter seinen Änderungswunsch mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mitgeteilt
- beim Vermieter sind entsprechende freie Kapazitäten vorhanden der gewünschte neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und
- der gewünschte neue Mietzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten.
Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 28 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekanntzugebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Anzahlung
Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 25 % des Mietpreises, mindestens jedoch 100 €. Der Eingang der Anzahlung des Mieters beim Vermieter hat innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch Vermieter und Mieter zu erfolgen.
Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen. Weiteres hierzu ist in § 7 Ziff. 2 geregelt.
2. Mietpreis
Der vom Mieter geschuldete restliche Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 10 Tage vor dem vereinbarten Termin zur Fahrzeugübergabe vollständig beim Vermieter eingehen.
3. Kaution
Die vollständige Kaution (s. o. § 4 Ziff. 3) ist vom Mieter an den Vermieter spätestens 10 Tage vor Fahrzeugübernahme zu leisten.
Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 10 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.
4. Zahlungsverzug
Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
§ 7 Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der
Nichtinanspruchname der Leistung
1. Widerruf und Rücktritt des Mieters
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts‐ und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u. a. Nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs‐ oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.
2. Kündigung des Mietvertrages
Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen.
Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:
- der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet;
- der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeugs nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2);
- Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde;
- wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein;
- der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder
- ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren:
Der Mieter hat bei einer Kündigung
- bis zu 40 Tage vor Mietbeginn 25% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
- 39 bis zu 20 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
- 19 bis zu 10 Tage vor Mietbeginn 60% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
- weniger als 10 Tage vor Mietbeginn oder während der Mietzeit 80% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
Sollte das Fahrzeug, ohne Information an uns, nicht abgeholt werden wird der gesamte Betrag fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
3. Stornierungsbedingungen
Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein.
Möchte der Mieter seine Buchung stornieren, so beträgt die mindestens vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Stornogebühr 200,– Euro.
Im Übrigen kann er wie folgt stornieren:
- Stornierung bis zu 40 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 25% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
- Stornierung 39 bis zu 20 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
- Stornierung 19 bis zu 10 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 60% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
- weniger als 10 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
Sollte das Fahrzeug, ohne Information an uns, nicht storniert/abgeholt werden wird der gesamte Betrag fällig.
Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text‐ oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt.
Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist, sofern sie die Mindeststornogebühr von 200 Euro übersteigt, das Datum des Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.
Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.
Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot, insbesondere sogenannte Schnuppertouren, gebucht hat.
4. Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles
Nimmt der Mieter das Reisemobil nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts‐ oder Kündigungsrecht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles. Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Reisemobiles im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.
Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
§ 8 Ersatz-Reisemobil
Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Reisemobiles infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Reisemobil zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatz‐Reisemobil innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem Mieter durch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr‐ oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Reisemobiles als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatz‐Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reisemobilen vom Vermieter erstattet.
§ 9 Obliegenheit des Mieters, Verhalten bei Unfällen und im Schadensfall
1. Obliegenheiten des Mieters
Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Etwas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu informieren.
Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt.
Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Vermieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen mitgenommen werden. Der Mieter ist alleine dafür verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art‐ und Weise des Transportes, sach‐ und artgerecht sind.
Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.
2. Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfalle
Bei Unfällen oder Brand‐, Diebstahl‐ und sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Dritt‐Beteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch‐StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen.
Darüber hinaus hat der Mieter den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall‐ bzw.
§ 10 Obliegenheiten des Mieters
Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
- Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
- Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
- Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
- Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
- Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung von 100 € führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
- Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
- Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
- Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
§ 11 Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles
Bei Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe‐ bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind.
Der Mieter verpflichtet sich, dass Reisemobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
Das Reisemobil wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollgetankt zurück, so sind die Kosten für das Volltanken durch den Vermieter vom Mieter zu tragen. Hierbei werden dem Mieter 2,50 € /Liter in Rechnung gestellt. Eine Einwegmiete ist nicht möglich.
Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
§ 12 Versicherung des Reisemobiles
Die Versicherung des Reisemobiles entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB).
Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit begrentzter Deckung für Personen-,Sach‐ und Vermögensschäden bis 100 Mio. €, für Personenschäden bis maximal 15 Mio. € je geschädigte Person sowie eine entsprechende Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1000 € und einer Teilkasko von maximal 1000 € pro Schadenfall.
§ 13 Mängel und Reparatur
Tritt während der Mietdauer ein Mangel/Schaden am Reisemobil auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs‐ und Verkehrssicherheit des Reisemobiles während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach § 13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden.
Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z. B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern.
§ 14 Haftung, Verjährung
1. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:
Bei Sach‐ und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Reisemobiles nicht mitnimmt.
2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt:
Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.
Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe.
Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.
Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:
- ein Schaden durch eine Drogen‐ oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
- der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.
- der Mieter bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
- ein Schaden auf einem Verstoß gegen § 3 Ziff. 3 und 4 beruht.
- ein auf der Verletzung einer Obliegenheit nach § 9 beruht.
- Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat
- Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beruhen
- Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhender
- der Schaden durch die Verletzung von vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Mieters verursacht wurde.
In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Für Schäden am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.
Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
§ 15 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen.
Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter einige seiner Reisemobile mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet hat. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen.
Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles.
§ 16 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.
Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 05/2021